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Polizei vor der Tür: Wann Sie öffnen sollten | Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei







Ihre Rechte und Pflichten, wenn es unerwartet an der Tür klingelt

Ihre Rechte und Pflichten, wenn es unerwartet an der Tür klingelt

Klingelt es unerwartet an der Tür, scheut sich der eine oder andere, sie zu öffnen. Muss er es dennoch? Das sind Ihre Rechte und Pflichten.

Das Wichtigste im Überblick


Es klingelt. Doch Sie erwarten weder Besuch noch ein Paket. Müssen Sie dann die Tür öffnen? Und was sind Ihre Rechte, wenn der Vermieter oder ein Polizist vor Ihrer Tür stehen?

Generell gilt, dass Sie das Hausrecht für Ihre Wohnung oder für Ihr Haus innehaben. Das bedeutet, dass Sie nur dann die Tür öffnen müssen, wenn Sie das auch wollen. Demnach müssen beispielsweise auch Mieter ihrem Vermieter nicht öffnen oder ihn hineinlassen, wenn er unangekündigt vor der Tür steht.

Muss ich der Polizei die Tür öffnen?

Stehen Polizeibeamte vor Ihrer Haus- oder Wohnungstür und möchten hinein, müssen Sie sie nicht zwingend hineinlassen. Es kommt nämlich auf die Situation, beziehungsweise den Grund an.

Klingeln die Ordnungshüter in einem Mehrfamilienhaus und möchten zu einem Mieter, der ihnen die Tür nicht öffnet, können Sie als Nachbar die Haustür öffnen – müssen es aber nicht. Sie können ihnen also den Zutritt zum Gebäude verweigern.

Klingeln die Polizeibeamten bei Ihnen an der Wohnungs- oder Haustür und wollen in Ihre vier Wände, müssen sie das dulden – insofern ein Durchsuchungsbeschluss oder ein Haftbefehl vorliegen (§ 45 Bundespolizeigesetz (BPolG)). Ist beides nicht vorhanden, müssen Sie die Ordnungshüter auch nicht hineinlassen. Wenn Sie den Zutritt ohne Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl erlauben, heißt das jedoch nicht, dass Sie sich alles gefallen lassen müssen. Denn ohne diese Dokumente dürfen die Beamten sich lediglich in Ihrer Wohnung beziehungsweise Ihrem Haus aufhalten. Durchsuchen dürfen sie hingegen nichts.

Es gibt aber noch eine weitere Situation, bei der die Polizei tatsächlich auch ohne Ihren Willen in Ihr Haus/Ihre Wohnung darf: wenn Gefahr im Verzug (GiV) ist. Dann dürfen die Beamten beispielsweise die Tür auch gewaltsam öffnen.

Muss ich dem Gerichtsvollzieher die Tür öffnen?

Generell hat der Eigentümer beziehungsweise Mieter auch hier das Hausrecht. Das heißt, dass der Gerichtsvollzieher ohne Einwilligung des Schuldners die Wohnung nicht betreten darf – zumindest beim ersten Mal. Aber: Wenn Sie den Beamten bei seinen nächsten Besuchen nicht hineinlassen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. „Außerdem gefährden Sie eine mögliche Entschuldung zum Beispiel durch ein Insolvenzverfahren“, erklärt die Verbraucherzentrale.


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