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Ein Titel könnte lauten: „Die Bedeutung von Mittagsruhe und Nachtruhe: Entspannung und Erholung für Körper und Geist“.

Kinderlärm, Party oder Handwerksarbeiten: Ruhezeiten sind nicht mehr bundesweit gesetzlich geregelt, sondern werden von den Ländern und den Gemeinden festgesetzt. Aber was müssen Sie hinnehmen?

Das Wichtigste im Überblick


Immer wieder streiten sich Mieter, Vermieter und Nachbarn wegen Lärmbelästigungen und enden dabei nicht selten vor Gericht. Gesetzliche Ruhezeiten regeln, welcher Geräuschpegel zu welchen Tageszeiten erlaubt ist. Ein häufiger Irrglaube: Die „Mittagsruhe“ muss bundesweit eingehalten werden. Welche Rechte und Pflichten gelten tatsächlich?

Die Regelung der Ruhezeiten ist Ländersache

Ruhezeiten sind nicht mehr bundesweit gesetzlich geregelt, sondern werden von den Bundesländern und den einzelnen Gemeinden festgesetzt. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Ordnungsamt nach den Ruhezeiten, die für Ihr Wohngebiet gelten. Dazu gehören meist die bekannten Zeiten, wie die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe, die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr und die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 oder 7.00 Uhr.

Die Mittagsruhe ist nicht bundesweit gesetzlich vorgeschrieben – Ihre Hausverwaltung darf aber Ruhezeiten vorschreiben, denen Sie bei Mietabschluss zustimmen. Allerdings können Sie in diesen Zeiten nicht mit absoluter Stille rechnen, auch während der Mittagsruhe ist Zimmerlautstärke erlaubt.

Was nachts in der eigenen Wohnung erlaubt ist

Auch nach 22.00 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung rechnen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens zwar die sogenannte Nachtruhe, aber nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, darunter diese drei Beispiele:

Mieter haben das Recht, auch nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10) eine Abfuhr, weil die Betätigung von Rollläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört und es in der Natur der Sache liegt, sie gerade zur Nachtzeit zu benutzen. Den Mietern der Wohnung kann nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.

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Wasserspülung und Wasserhahn

Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen, was nach 22.00 Uhr erlaubt ist. Bei dauerhaftem prasselnden Wasser kann das jedoch äußerst störend für die Nachbarn sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 – [OWi] 181/90 I) beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten.

Auch gegenüber Kindern und Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm von den Nachbarn hinzunehmen, insbesondere Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern, auch nach 22.00 Uhr. Niemand kann verhindern, dass beispielsweise ein Baby nachts einmal schreit (OLG Düsseldorf 9 U 218/96).

Zu Nachbarn, die nachts laut dem Liebesspiel frönen, gibt es bislang kein Gerichtsurteil. Dieser Lärm fällt jedoch auch unter die normale Nachtruhe. Hier kommt es jedoch nicht auf die Quelle, sondern auf die Dauer und die Intensität der Geräusche an.

Was gilt am Tag?

Auch ganztägliches Musikhören in Zimmerlautstärke ist erlaubt, ebenso das Musizieren außerhalb der nächtlichen oder mittäglichen Ruhezeiten.

Handwerksarbeiten wie Bohren und Hämmern sind außerhalb der Ruhezeiten ebenfalls vertretbar. Dabei ist der „bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache“ zu beachten. Gemäß Paragraph 117 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie ohne berechtigten Anlass oder nach den Umständen vermeidbaren Lärm erzeugen, der Ihre Nachbarn und Umgebung belästigt oder sogar gesundheitsschädlich ist. Als Verursacher unzulässigen oder vermeidbaren Lärms können Sie mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.