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Mietminderung bei Taubenkot auf dem Balkon: Eine Gesundheitsgefahr?

Der Ärger mit Taubenkot auf dem Balkon

Taubenkot auf dem Balkon ist ärgerlich: Er lässt sich nur schwer entfernen und stellt eine Gesundheitsgefahr dar. Ist eine Mietminderung also gerechtfertigt?

Egal, ob jemand Tauben mag oder nicht – den Dreck, den sie hinterlassen, findet wohl jeder abstoßend. Denn Taubenkot ist – wenn die Tiere falsch gefüttert wurden – sehr hartnäckig und aggressiv. Er kann Oberflächen schädigen und ist zudem gesundheitsschädlich: In ihm können Hefepilze wachsen, die teilweise zu einer lebensbedrohlichen Hirnhautentzündung bei Menschen führen können, erklärt das Robert Koch-Institut (RKI).

Daher stellen sich viele Mieter die Frage: Kann ich meine Miete mindern, wenn sich viele Tauben auf meinen Balkon verirren und dort ihren Dreck hinterlassen? Die Gerichte haben dazu eine unterschiedliche Meinung.

Taubenkot ist kein Mietmangel

Taubenkot ist kein Grund, die Miete zu mindern, erklären die Richter am Amtsgericht Hanau. Denn der Vermieter habe in der Regel keine Möglichkeit, den Taubenkot auf dem Balkon des Mieters zu verhindern. Folglich liegt auch kein Mietmangel vor (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2022, AZ: 94 C 21/22). Das Urteil ist rechtskräftig.

Und auch das Landgericht Berlin hat eine ähnliche Tendenz wie das hessische Gericht. In einem Urteil verkündeten die Richter (Urteil vom 19.12.2000, AZ: 63 S 6/00), dass Bewohner eines Altbaus in einer Großstadt damit rechnen müssen, dass sich Tauben dort aufhalten oder niederlassen. In dem Fall ging es jedoch vorwiegend um die Belästigung durch das Gurren oder anderweitige Taubengeräusche.

Taubenkot ist ein Mietmangel

Die Richter am Amtsgericht Altenburg sind jedoch anderer Meinung. Laut ihrem Urteil (Urteil vom 28.01.2005, AZ: 5 C 857/04) ist eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt, wenn es zu Verunreinigungen und Verschmutzungen durch Vogelkot und Vogeldreck am Haus (Hauseingangsbereich, Fensterbänke) kommt.

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Darüber hinaus sei der Vermieter dazu verpflichtet, „geeignete technische Vorrichtungen am Haus anzubringen“, um diese zu vermeiden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Schließlich müsse der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten, so der DMB. „Dazu gehört auch, dass er Beeinträchtigungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung des Mieters und zu einer Verschmutzung der Mietsache führen können, abwendet.“

Welche Maßnahmen der Vermieter jedoch durchführt und als ausreichend erachtet, bleibt ihm selbst überlassen, so das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az. 16b C 180/07).