Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: Parole ‚From the river to the sea‘ erlaubt

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine propalästinensische Demo in Frankfurt die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free!“ verwenden darf, da dies nicht zwingend als Aufruf zur Gewalt interpretiert werden kann. Die Stadt Frankfurt hatte zuvor versucht, die Nutzung dieser Parole bei der Demonstration zu untersagen. Die Richter befanden jedoch, dass die Äußerung nicht gegen geltendes Recht verstößt und die Stadt Frankfurt daher kein Recht hat, sie zu verbieten. Die Parole stammt aus den 1960er-Jahren und wurde von der PLO verwendet, um das Ziel eines einheitlichen Staates vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer auszudrücken. Die Gerichte sahen jedoch keinen eindeutigen Aufruf zur Gewalt in dieser Aussage. Das Verbot der Parole wurde auch nicht durch das vom Bundesinnenministerium gegen die Hamas ausgesprochene Vereinsverbot gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung der antiisraelischen Parole „From the river to the sea – Palestine will be free!“ während einer propalästinensischen Demonstration in Frankfurt nicht von der Stadt untersagt werden darf. Die Parole, die für ein freies Palästina vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer steht, gilt als juden- und israelfeindlich. Die Stadt Frankfurt wollte die Verwendung der Parole verbieten, doch der Verwaltungsgerichtshof hält dies für rechtswidrig.

Der Hintergrund der Entscheidung

Die Parole „From the river to the sea“ wird von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO seit den 1960er-Jahren verwendet. Sie drückt den Wunsch nach einem einzigen palästinensischen Staat aus, der das Gebiet Israels umfassen würde. Die Stadt Frankfurt untersagte die Verwendung der Parole, doch die Organisatoren der Demonstration beantragten erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Stadt zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte, dass die Parole allein nicht als Aufruf zur Gewalt interpretiert werden könne. Es gebe verschiedene politische Wege, um das Ziel eines freien Palästinas zu erreichen, darunter auch eine Zwei-Staaten-Lösung oder einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser. Konkrete Anhaltspunkte für einen Aufruf zu Gewalt und Terror fehlten in diesem Fall. Die Strafbarkeit der Parole sei daher äußerst zweifelhaft.

Die Folgen des Urteils

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bedeutet, dass Demonstranten in Frankfurt die Parole „From the river to the sea“ während ihrer propalästinensischen Kundgebung verwenden dürfen. Das Urteil berücksichtigt die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und stärkt somit die Rechte der Demonstranten. Das Verbot der Parole im Kontext mit der verbotenen Vereinigung Hamas durch das Bundesinnenministerium bleibt jedoch bestehen.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ nicht automatisch als Aufruf zur Gewalt zu bewerten ist und dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einen hohen Stellenwert in Deutschland hat. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setzt ein wichtiges Zeichen für die Demokratie und die Rechte von Demonstranten, auch wenn die politische Diskussion um den Nahostkonflikt weiterhin kontrovers bleibt.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Bedeutung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Deutschland unterstreicht und ein wichtiges Signal für den Umgang mit kontroversen politischen Themen setzt.

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